Zweitwohnungssteuer

https://www.kmk.info/aktuelles/steuernews_fuer_mandanten/

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).

Stand: 28. Juli 2024

Bild: 418studio / stock.adobe.com

Sie haben Fragen? Unsere Experten in unseren Standorten in Dresden, Pirna, Pulsnitz und Berlin unterstützen Sie professionell und individuell zu allen steuerlichen Themen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Erscheinungsdatum:

kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH